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Vorschrift
Baugesetz (BauG)
§ 34d. Solar- und Photovoltaikanlagen sowie Wärmepumpen
idF LGBl. Nr. 21/2025 | Datum des Inkrafttretens 03.04.2025
(1) Die Behörde hat über einen Bauantrag nach § 24 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages mit Bescheid zu entscheiden:
- Solar- und Photovoltaikanlagen auf Bauwerken oder anderen künstlichen Strukturen (ausgenommen auf künstlichen Wasserflächen) und
- Energiespeicher am selben Standort in bzw. auf Bauwerken oder anderen künstlichen Strukturen (ausgenommen auf künstlichen Wasserflächen).
(2) Weiters hat die Behörde über einen Bauantrag nach § 24 oder über eine Bauanzeige nach § 32 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages oder der vollständigen Bauanzeige mit Bescheid zu entscheiden:
- Solar- und Photovoltaikanlagen im Sinne des Abs. 1 lit. a, deren Kapazität 100 kW nicht übersteigt und
- Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW.
(3) Eine Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. a, deren Kapazität die bestehende, durch die verfahrenseinleitende Person nachzuweisende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht überschreitet, gilt als nach § 28 Abs. 2 bewilligt (Bewilligungsfiktion) bzw. darf nach § 34 Abs. 1 ausgeführt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages bzw. der vollständigen Bauanzeige mit Bescheid darüber entschieden hat.
(4) Die Behörde hat der verfahrenseinleitenden Person und den Parteien ohne unnötigen Aufschub eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Bewilligungsfiktion nach Abs. 3 auszustellen. Im Anzeigeverfahren ist der verfahrenseinleitenden Person ebenfalls eine schriftliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausführung nach Abs. 3 auszustellen.
(5) Gegen eine durch Bewilligungsfiktion nach Abs. 3 erteilte Baubewilligung kann jede Partei Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) wegen Verletzung ihrer nach § 26 Abs. 1 gewährleisteten Rechte erheben. Eine solche Baubewilligung gilt mit Ablauf der Frist nach Abs. 3 als erlassen, wobei die maßgebliche Beschwerdefrist mit Zustellung der Bescheinigung über die Bewilligungsfiktion (Abs. 4) zu laufen beginnt; die §§ 68 bis 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten sinngemäß.
(LGBl. Nr. 21/2025)