Dokument-ID: 1196696

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 34b. Vollständigkeit des Antrages bzw. der Anzeige

idF LGBl. Nr. 21/2025 | Datum des Inkrafttretens 03.04.2025

(1) Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde spätestens 30 Tage nach Einbringung die Vollständigkeit des Bauantrages bzw. der Bauanzeige zu bestätigen oder nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzugehen; bei bewilligungspflichtigen Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten verlängert sich diese Frist auf 45 Tage.

(2) Die Entscheidungsfristen bestimmen sich nach den §§ 33 Abs. 4 und 34d Abs. 1 bis 3, im Übrigen nach § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. In die Entscheidungsfrist sind nicht einzurechnen:

  1. die Zeit für die Errichtung, Änderung oder das Repowering von Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur;
  2. die Dauer erforderlicher behördlicher Verfahren für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
  3. die Dauer alternativer Streitbeilegungsverfahren sowie von Verfahren über Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.

(LGBl. Nr. 21/2025)