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Dokument-ID: 1117539
Obertagebergbau-Verordnung (OB-V)
§ 10. Hinweistafeln
Die Hinweistafeln gemäß § 9 Abs. 2 müssen den Namen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten sowie eine Kontakt-Telefonnummer enthalten.