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Dokument-ID: 1014320
4. Abschnitt
Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV)
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10. Übergangsbestimmung
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.