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Dokument-ID: 026379
4. Abschnitt
Bauordnung für Wien (BO für Wien)
4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 100. Abfälle
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
(LGBl. I Nr. 24/2008)