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Dokument-ID: 1154576
Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 (TGSV 2014)
§ 11. Abnahmeprüfung von Erdgasanlagen
Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:
- eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe sämtlicher für die Herstellung von Gasleitungen verwendeter Leitungsmaterialien sowie sämtlicher Gasgeräte, bei letzteren unter Angabe des Fabrikats, des Typs sowie erforderlichenfalls der CE – Kennzeichnung samt Konformitätserklärung nach der Verordnung (EU) 2016/426,
- Grundrisspläne der von der Gasanlage betroffenen Bereiche im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Gasgeräte samt allfälliger Abgasführung, der Lüftungsöffnungen des Aufstellungsraums, der Gasleitungen, Gasarmaturen und sonstiger Einbauten in die Gasleitung sowie die Liefergrenze des Gasversorgungsunternehmens eindeutig ersichtlich sind,
- eine Bestätigung eines im § 14 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 genannten Prüfberechtigten darüber, dass
- die Installation der Gas führenden Teile der Anlage entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und dieser Verordnung durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,
- die Inbetriebnahme der Gasanlage gemäß Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie G K71 erfolgte und die Dichtheit der Leitungen gemäß Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie G K63 geprüft wurde,
- die Installation von Gasgeräten entsprechend der für das jeweilige Gasgerät vom Hersteller erstellten Installationsanleitung für den Installateur nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,
- die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Nutzer nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 dem Betreiber übergeben und dieser über die Aufbewahrungspflicht in Kenntnis gesetzt wurde.