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Dokument-ID: 1034394
Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz (Bgld. HKG)
§ 11. Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichts
Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichts verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Feuerungsanlage die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.
(LGBl. Nr. 70/2021)