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Dokument-ID: 551815
3. Unterabschnitt
Bautechnikverordnung (BTV)
3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 12. Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.