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Neu Dokument-ID: 700132

Vorschrift

Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 (VSVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Heizung

idF LGBl. Nr. 61/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2014

(1) Heizgeräte mit offenem Verbrennungsraum sowie elektrisch betriebene Heizgeräte mit offener Spirale im Zugriffsbereich von Teilnehmerinnen/Teilnehmern sind unzulässig.

(2) Mit Gas betriebene Heizgeräte sind zulässig, wenn diese über eine zentrale Gasanlage, mit fest installierten Rohrleitungen versorgt und raumluftunabhängig betrieben und nicht im Zugriffsbereich der Teilnehmerinnen/Teilnehmer montiert werden.

(3) Warmlufterzeuger, bei denen die Luft ohne die Verwendung einer Zwischenflüssigkeit erwärmt wird, müssen in der Zuluftleitung ein rauchempfindliches Element aufweisen, das bei Ansprechen die Anlage abschaltet und Alarm gibt.

(4) Feuerungsanlagen und Brennstofflagerungen dürfen für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer nicht zugänglich sein.