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Dokument-ID: 1154578
Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 (TGSV 2014)
§ 13. Wiederkehrende Überprüfungen von Erdgasanlagen
(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen:
- Gasverbrauchseinrichtungen sind gemäß Herstellerangaben mindestens jedoch alle zwei Jahre entsprechend Abschnitt 5.2 bzw. 5.3 der ÖVGW-Richtlinie G K71 warten zu lassen. Die Durchführung der Wartung ist vom Ausführenden durch ein Wartungsprotokoll und durch das Anbringen einer Wartungsplakette zu bestätigen;
- In Abständen von höchstens 12 Jahren ist eine wiederkehrende Überprüfung der Gasanlage nach Abschnitt 5.5 der ÖVGW-Richtlinie G K71 von einer prüfberechtigten Person durchführen zu lassen. Sofern bei der Prüfung der Leitungsanlage eine Undichtheit festgestellt wird, ist der betroffene Leitungsabschnitt im Sinn des § 21 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu sanieren.
(2) Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen:
- wenn der Verdacht besteht, dass eine Gasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung und dergleichen, nicht mehr betriebssicher ist oder
- nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr oder
- wenn der Verdacht auf Undichtheit der Gasanlage besteht oder
- nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Gasanlage Einfluss haben kann.
(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt der Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie G K63.