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Neu Dokument-ID: 1166232

Vorschrift

Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks

idF LGBl. Nr. 10/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2024

(1) In Garagen und überdachten Stellplätzen bis 50 m² Nutzfläche ist ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) In Garagen und überdachten Stellplätzen bis 250 m² sind zwei tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) In Garagen und überdachten Stellplätzen über 250 m² Nutzfläche ist je weiterer angefangener 200 m² Nutzfläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.