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Dokument-ID: 037439
NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 (NÖ GSG 2002)
§ 17. Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge hat sie binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen der Behörde vorliegen.
(LGBl. 8280-2 (107/13))