© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 630483

Vorschrift

Oö. Bautechnikverordnung 2013 (Oö. BauTV 2013)

Inhaltsverzeichnis

3. Hauptstück
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder

§ 19. Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge

idF LGBl. Nr. 70/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2025

Die Fußböden von Garagen und Parkdecks müssen flüssigkeits- und öldicht und im Übrigen so ausgebildet sein, dass brennbare Flüssigkeiten nicht auf angrenzende Flächen abfließen können oder so abgeleitet werden, dass das Grundwasser nicht beeinträchtigt wird. Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Abscheider zulässig.

(LGBl. Nr. 70/2025)