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Dokument-ID: 1164603
Wiener Bautechnikverordnung 2023 (WBTV 2023)
§ 2.
Von den in den Anlagen enthaltenen Richtlinien kann abgewichen werden, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.