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Dokument-ID: 1030092
Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung (B-SprLV)
§ 20. Feuerlöscheinrichtungen
Im Manipulationsraum sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge bereit zu halten. Ist kein Manipulationsraum vorhanden, sind die Löschhilfen beim Zugang zum Lager bereit zu halten.