Neu
Dokument-ID: 784094
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
§ 21. Mängelbehebung
(1) Der Rauchfangkehrer hat bei der Überprüfung und Kehrung wahrgenommene Mängel an Überprüfungsgegenständen sowie Mängel im Sinne des § 14 Abs. 3 sofort dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekannt zu geben.