© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 700195

Vorschrift

Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 (VSVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Verwendung von Flüssiggas in Räumen

idF LGBl. Nr. 61/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2014

(1) In Räumen dürfen maximal zwei Versandbehälter (ein Betriebs- und ein Vorratsbehälter) mit einer Füllmenge von je maximal 15 kg aufgestellt werden, wenn der Fußboden dieser Räume nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Kanaleinläufe in solchen Räumen müssen gegen das Eindringen von Flüssiggas gesichert sein. Die Räume müssen direkt ins Freie lüftbar sein und ein Raumvolumen von mindestens 100 m³ aufweisen. Die Gasverbrauchsgeräte dürfen in Summe einen Anschlusswert von maximal 1,5 kg/h haben.

(2) In Räumen, in denen Versandbehälter aufgestellt werden, muss ein gefahrloses bodennahes Abströmen von ausgetretenem Flüssiggas über höchstens einen vorgelagerten Raum direkt ins Freie möglich sein.