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Neu Dokument-ID: 1034473

Vorschrift

Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz (Bgld. HKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Zugelassene Stellen

idF LGBl. Nr. 70/2021 | Datum des Inkrafttretens 29.09.2021

(1) Aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Heizgeräten zugelassene Stellen sind benannten Stellen im Sinne des § 3 Z 6 gleichzuhalten.
(LGBl. Nr. 70/2021)

(2) Prüfberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 1 sind Prüfberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

(3) Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Heizgeräten zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, sind benannten Stellen nach § 3 Z 6 gleichzuhalten.
(LGBl. Nr. 70/2021)

(4) Prüfberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 3 sind Prüfberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.