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Dokument-ID: 665268
Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013)
§ 22. Außerbetriebnahme von Anlagen
(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a ist verpflichtet, diese sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn (LGBl. Nr. 8/2018)
- die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist, oder
- beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte überschritten werden und eine Frist nach § 14 Abs. 4 lit. a oder b bereits verstrichen ist.
(2) Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung der Mängel durch einen Prüfberechtigten nach § 14 Abs. 2 überprüft und bestätigt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 einzutragen. § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß.