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Neu Dokument-ID: 774482

Vorschrift

Oö. Gasverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Kondensatabscheider

idF LGBl. Nr. 98/2015 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2015

(1) Schächte von Kondensatabscheidern müssen eine Entlüftungsleitung ins Freie aufweisen.

(2) Bei Verwenden von Wasserabschlüssen ist die Flüssigkeitsvorlage so einzustellen, dass sichergestellt ist, dass die Überdrucksicherung im Gassystem früher anspricht als dieser Wasserabschluss. Dies ist sichergestellt, wenn die Höhe der Flüssigkeitssäule um den Faktor 5 größer ist als bei der Überdrucksicherung.