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Dokument-ID: 046893
5. Abschnitt
Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
5. Abschnitt
Sicherheitsabstände
§ 24. Eintragungen ins Bergbaukartenwerk
Die in §§ 25 bis 29 festgelegten Sicherheitsabstände sind im Bergbaukartenwerk einzutragen.