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Dokument-ID: 551887
4. Unterabschnitt
Bautechnikverordnung (BTV)
4. Unterabschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
§ 27. Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z.B. Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.