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Dokument-ID: 201462
Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO)
§ 28. Anforderung von Nachbarfeuerwehren
Reichen die in der Gemeinde zur Verfügung stehenden Feuerwehrkräfte zur Brandbekämpfung nicht aus, so hat die Behörde die Feuerwehren der Nachbargemeinden zur Hilfeleistung anzufordern.