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Dokument-ID: 087960
Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld. BauVO 2008)
§ 28. Schutz vor Verbrennungen
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerks sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.