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Dokument-ID: 807914
Druckgerätegesetz
§ 29. Beantragung der Notifizierung
Anträge auf Notifizierung in Österreich können nur von jenen Konformitätsbewertungsstellen gestellt werden, die in Österreich ansässig sind und die die Befugungserfordernisse des § 24 erfüllen.