© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1166221

Vorschrift

Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Gebäude mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung

idF LGBl. Nr. 10/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2024

(1) In Gebäuden mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung der Gebäudeklasse 2 ist ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) In Gebäuden mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung der Gebäudeklasse 3, 4 und 5 ist pro Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Nettofläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(4) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(5) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.