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Dokument-ID: 1014098
Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung (B-SprLV)
§ 3. Persönlicher Geltungsbereich
§ 8 ist von jeder Person einzuhalten. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen/Fremdunternehmer im Sinne des § 1 Z 21 MinroG.