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Dokument-ID: 826567
4. Unterabschnitt
Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)
4. Unterabschnitt
Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit
§ 30. Blitzschutz
Bauliche Anlagen müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe, Bauweise oder ihres Verwendungszweckes durch Blitzschlag gefährdet sind.