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Dokument-ID: 784109
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
§ 31. Sofortmaßnahmen
Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind Maßnahmen gemäß §§ 29, 30 vom Einsatzleiter der Feuerwehr mit der Wirkung zu treffen, als ob die Maßnahme von der Gemeinde getroffen worden wäre. Er hat davon die Gemeinde zu verständigen.