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Neu Dokument-ID: 774499

Vorschrift

Oö. Gasverordnung

Inhaltsverzeichnis

5. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33. Übergangsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 98/2015 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2015

(1) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen, die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften errichtet worden sind, gelten die bisherigen sicherheitstechnischen Vorschriften der Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 nach Maßgabe des Abs. 2 weiter. Für die umwelttechnischen Vorschriften bestehender Anlagen gilt § 28 Abs. 1a Oö. LuftREnTG.

(2) Werden Änderungen an bestehenden Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe oder sonstigen Gasanlagen im Sinn des Abs. 1 vorgenommen, sind die Bestimmungen des 2. Hauptstücks anzuwenden, soweit dadurch die Sicherheit der Gesamtanlage nicht beeinträchtigt wird.