Neu
Dokument-ID: 196337
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
§ 34. Ausrüstung der Feuerwehren
Die Ausrüstung der Feuerwehren richtet sich nach den Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes.