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Dokument-ID: 665934
Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013)
§ 39. Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit den §§ 13 Abs. 2, 24 Abs. 3 oder 26 Abs. 3, und nach § 23 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit den §§ 9 Abs. 3 oder 10 Abs. 3, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.