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Dokument-ID: 220810
3. Abschnitt
Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008)
3. Abschnitt
Betriebsbestimmungen
§ 39. Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Tankstelle entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und instand gehalten wird.