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Dokument-ID: 1034580
Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz (Bgld. HKG)
§ 39. Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen und Wärmepumpen
(Anm. d. Red.: Die Überschrift wurde gem. LGBl. Nr. 70/2021 geändert.)
(1) Prüfberechtigte gemäß § 37 können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach §§ 40 oder 41 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).
(2) Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.