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Dokument-ID: 622414
7. Abschnitt
Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)
7. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 39. Rauch- und Abgasfänge
Rauch- und Abgasfänge sind entsprechend dem Stand der Technik zu planen, zu errichten und zu erhalten, wobei insbesondere ein wirksamer Brandschutz und ein möglichst geringer Energieverbrauch erzielt werden sollen sowie die Interessen der Luftreinhaltung zu beachten sind.