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Dokument-ID: 099564
Gassicherheitsgesetz (GasSG)
§ 4. Gleichwertigkeit
Sicherheitstechnische Vorschriften eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie den gleichen Schutz der Interessen nach § 3 Abs 1 sicherstellen.