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Dokument-ID: 142448
Feuerpolizeiordnung
§ 40.
(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten, bei dessen Verhinderung vom jeweils rangältesten Unterführer geleitet.
(2) Der Kommandant ist dem Betriebsinhaber, dieser dem Bürgermeister für den guten Stand der Betriebsfeuerwehr verantwortlich.