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Neu Dokument-ID: 552067

Vorschrift

Bautechnikverordnung (BTV)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen

§ 43a. Ortsfeste technische Einrichtungen

idF LGBl. Nr. 17/2024 | Datum des Inkrafttretens 16.02.2024

Ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen müssen so aufgestellt sein, dass den Anforderungen der Sicherheit, insbesondere des Unfall- und Brandschutzes, entsprochen wird und die Benützer der übrigen Teile des Gebäudes sowie die Nachbarschaft nicht durch Lärm, Erschütterungen oder Gerüche in unzumutbarem Maße belästigt werden.

(LGBl. Nr. 17/2024)