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Dokument-ID: 1030129
Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung (B-SprLV)
§ 46. Böden
Die Böden von Lagerräumen oder Lagerkammern sowie von Manipulationsräumen oder Manipulationskammern müssen antistatisch sein und eine leicht zu reinigende Oberfläche besitzen. Diese darf keine Fugen, Vertiefungen und dergleichen aufweisen.