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Dokument-ID: 270187
III. Abschnitt
Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)
III. Abschnitt
Brandschutz
§ 49. Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
(LGBl. Nr. 13/2011)