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Dokument-ID: 322065
Sprengmittellagerverordnung (SprLV)
§ 5. Getrennte Lagerung
(1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische gemeinsam gelagert werden.
(2) Schießmittel dürfen nicht in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische gemeinsam mit Sprengmitteln gelagert werden.