Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung (B-SprLV)
§ 5. Grundsätze
(1) Sprengmittel sind so zu lagern, dass sie ausreichend geschützt sind gegen
1. | unberechtigten Zugriff, | |||||||||
2. | Einflüsse, die eine unbeabsichtigte Umsetzung verursachen können, und | |||||||||
3. | Einflüsse, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen können. | |||||||||
(2) Werden Sprengmittel unterirdisch gelagert, so muss auch ein ausreichender Schutz vor
1. | gebirgsmechanischen Einflüssen (wie Verbruch oder gefahrbringenden Gebirgsbewegungen), | |||||||||
2. | zusitzendem Wasser und | |||||||||
3. | Grubengas | |||||||||
gewährleistet sein. | ||||||||||
(3) Als Lager dürfen nicht verwendet werden:
1. | Wohnräume und sonstige Räume zum Aufenthalt von Personen, | |||||||||
2. | Sanitär- und Sozialräume, | |||||||||
3. | der Bereich von Ausgängen oder Fluchtwegen von Gebäuden, | |||||||||
4. | Stiegenhäuser und der Bereich unter Stiegen, | |||||||||
5. | Räume oder Bereiche, die der Aufbewahrung anderer gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, dienen, die in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, fallen, und die gemäß diesen Vorschriften als gefährlich eingestuft oder einer Gefahrenkategorie zugeordnet sind, | |||||||||
6. | brandgefährdete Räume wie Heizräume, Triebwerksräume, Technikräume, Lüftungs- und Klimazentralen oder Garagen sowie | |||||||||
7. | Verkehrswege, Durchgänge, Ausfahrten und Rampen, soweit diese in Räumen gelegen sind. | |||||||||