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Dokument-ID: 1249737
Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)
§ 5. Lagerung von Flüssiggas
Lagerung von Flüssiggas im Sinne der Verordnung ist das Aufstellen eines oder mehrerer befüllter oder entleerter Flüssiggasbehälter, gleichgültig ob sie an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossen sind oder nicht.