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Dokument-ID: 196301
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
§ 5. Sicherungsmaßnahmen
Nach Beendigung der Bekämpfung der örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen.