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Dokument-ID: 1072591
Steiermärkische Bautechnikverordnung 2020 (StBTV 2020)
§ 5. Übergangsbestimmung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.