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Dokument-ID: 700247
Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 (VSVO)
§ 50. Bestätigungen und Atteste
Folgende Atteste und Bestätigungen sind bei der Veranstaltung bereitzuhalten:
- Attest einer Elektrofachkraft für:
- den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlagen;
- die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsbeleuchtung bzw. der Fluchtwegorientierungsbeleuchtung;
- Bestätigungen von fachkundigen Personen für:
metallische Teile der Flüssiggasanlage, die in einen Potentialausgleich einzubeziehen und zu erden sind; - Bestätigung über die Durchführung der Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person für:
- Veranstaltungseinrichtungen, nach jeder erneuten Aufstellung;
- Veranstaltungsbetriebseinrichtungen, nach jeder erneuten Aufstellung.