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Dokument-ID: 1091802
Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 (K-FWG 2021)
§ 52. Landesbedienstete
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant ist gegenüber jenen Landesbediensteten, die bei der Kärntner Landesfeuerwehrschule Dienst verrichten mit der Wahrnehmung sämtlicher Maßnahmen des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind:
- Maßnahmen nach den §§ 6 und 23 bis 35b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994,
- Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 des K-DRG 1994, hinsichtlich der Verfahren vor den Leistungsfeststellungskommissionen,
- Disziplinarangelegenheiten der Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem K-DRG 1994 gegeben ist,
- Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,
- Versetzungen und Dienstzuteilungen zu Dienststellen des Landes,
- die Erlassung von Verordnungen,
- Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten.
Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Landesfeuerwehrkommandant an die Weisung der Landesregierung gebunden.
(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf keine Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land aufnehmen.