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Dokument-ID: 700122
Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 (VSVO)
§ 6. Fluchtwegkennzeichnung
Fluchtwege und Notausgänge müssen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden. Bei Veranstaltungen im Freien ist für Fluchtwege, die als solche gut erkennbar sind, keine Kennzeichnung erforderlich.