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Neu Dokument-ID: 1049542

Vorschrift

Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Lotsen- und Nachrichtengruppe

idF LGBl.Nr. 75/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2015

(1) Die Lotsen- und Nachrichtengruppe besteht aus einer Gruppenkommandantin bzw. einem Gruppenkommandanten und vier, aus jeweils zwei Mitgliedern bestehenden Lotsen- und Nachrichtentrupps.

(2) Die Aufgabe der Lotsen- und Nachrichtengruppe besteht in Verkehrsregelungsaufgaben sowie in Melder-, Einweisungs- und sonstigen Hilfsdiensten.

(3) Die Aufstellung einer Lotsen- und Nachrichtengruppe ist für jede Feuerwehr anzustreben.

(4) Die Lotsen- und Nachrichtengruppe ist mit den erforderlichen Alarm-, Signal- und Fernmeldegeräten sowie Führungsmitteln (zB Brandschutzplan, Karten) auszurüsten.