Neu
Dokument-ID: 101533
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 65. Baustoffe und Bauteile
Die Baustoffe müssen zumindest schwer brennbar sein. Erleichterungen können gestattet werden, wenn unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.